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   BGH, 20.10.1971 - VIII ZR 164/70   

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https://dejure.org/1971,763
BGH, 20.10.1971 - VIII ZR 164/70 (https://dejure.org/1971,763)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1971 - VIII ZR 164/70 (https://dejure.org/1971,763)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1971 - VIII ZR 164/70 (https://dejure.org/1971,763)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wasserleitung - Wasserschaden - Rohbruch - Verkehrssicherungspflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wasserschaden in der Weihnachtszeit: Mieter muss bei längerer Abwesenheit Vermieter Zutritt zu gemieteten Räumlichkeiten ermöglichen - Mieter muss für Notfälle Schlüssel beim Vermieter oder anderen Mietern hinterlegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht des Mieters bei Frostgefährdung einer Wasserleitung

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 34
  • ZMR 1972, 48
  • VersR 1972, 70
  • DB 1971, 2305
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG München, 28.06.1988 - 5 U 2412/87
    Diese möglichen Sicherheitsvorkehrungen entsprechen den zur Verkehrssicherungspflicht entwickelten Grundsätzen; sie sind dem Mieter zumutbar und aller Voraussicht nach auch geeignet, den Schaden zu verhüten (BGH NJW 1969, 41/42 und 1972, 34/35).

    Dazu hätte es einer automatischen Heizung (GA des SV aaO) oder eines elektrischen Heizgerätes mit Frostschutzautomatik (BGH NJW 1972, 34/35) bedurft, welches an mehreren betriebsbereiten Elektrosteckdosen im Werkstattbereich hätte angeschlossen werden können (GA des SV vom 17.9.1986/Seite 3).

    Es ist ein Erfahrungssatz, daß eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Frostschaden spricht, wenn während einer Frostperiode in einem längere Zeit nicht frostsicher beheizten Raum eine Wasserleitung aufgedrückt wird, die zuvor lange Zeit einwandfrei gehalten hat, denn es ist die typische Wirkung des Frosts, daß infolge der Ausdehnung des gefrorenen Wassers die Leitung an ihrer empfindlichsten Stelle nachgibt (BGH NJW 1972, 34 ; GA des SV vom 17.9.1986/Seite 4).

    Der hiermit begründete Beweis des ersten Anscheins für eine Ursächlichkeit der Frosteinwirkung entfällt erst dann, wenn ein Sachverhalt dargetan wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufs ergibt (BGH NJW 1972, 34 /35).

    Seine Anzeigepflicht folgt aus der Obhutspflicht (Palandt/Putzo BGB 47. Aufl. § 545 Anm. 1 und Anm. 2), die dem Mieter obliegt und die ihn auch Dritten gegenüber verpflichtet, bei einer in den Mieträumen entstandenen Gefahrenlage die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sich der drohende Schaden nicht verwirklicht (BGH NJW 1969, 41), und sei es durch Anzeige gegenüber dem Vermieter (BGH NJW 1972, 34/35).

  • BGH, 17.09.1987 - IX ZR 156/86

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Konkursverwalter

    Unter diesen Umständen war der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Gefahrbeherrschung als Verkehrssicherungspflichtiger gegenüber der Klägerin als Mieterin im Hause gehalten, die zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um bei einsetzendem Frost der Gefahr eines Wasserrohrbruchs zu begegnen (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1968 aaO; v. 20. Oktober 1971 - VIII ZR 164/70, NJW 1972, 34, 35; vgl. auch BGHZ 21, 285, 293).
  • OLG Naumburg, 19.05.2005 - 4 U 182/04

    Verzicht auf Regress bei fahrlässigem Handeln nach § 67 VVG bei anteiliger

    Diese Pflicht trifft den Mieter selbst dann, wenn der Vermieter seinen Vertragspflichten nicht nachkommt und der Mieter durch zumutbare Maßnahmen selbst die Gefahr beseitigen kann ( BGH NJW 1972, 34 [ 35 ]; BGH NJW 1969, 41 [ 42 ]; OLG Hamm NJW-RR 1988, 530; Schmidt - Futterer / Eisenschmid, Mietrecht, 8. Auflage, § 535 RdNr. 211 - 219 mwN; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, RdNr. 11 282 ).
  • LG Berlin, 25.09.2019 - 65 S 174/19

    Umfang der Ankündigungspflicht des Vermieters über Erhaltungsmaßnahmen

    Soweit die Berufung meint, der Kläger sei - gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.1971 (- VIII ZR 164/70 - ) - verpflichtet, dem Vermieter eine längere Abwesenheit anzuzeigen oder für eine ausreichende Kontrolle der Wohnung zu sorgen, kann aus dem hier relevanten Verhalten des Beklagten nicht darauf geschlossen werden, dass er während seiner Abwesenheit nicht für eine ausreichende Kontrolle der Wohnung sorgte.
  • BGH, 03.12.1985 - VI ZR 185/84

    Verkehrssicherungspflichten des Benutzers eines elektromagnetischen

    Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß ein Mieter gegenüber den Mitmietern deliktisch verpflichtet ist, die Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ihm zumutbar und erforderlich sind, um die von seinen Mieträumen für die Mitmieter ausgehenden Gefahren abzuwehren (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1964 - VI ZR 185/63 - VersR 1965, 165, 166; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1968 - VIII ZR 173/66 - NJW 1969, 41 und vom 20. Oktober 1971 - VIII ZR 164/70 - NJW 1972, 34, 35).
  • AG Hamburg-Blankenese, 21.03.2012 - 531 C 283/11

    Muss der Mieter die Mietsache bei Frost kontrollieren?

    47 Der Kläger als Mieter hatte für eine ausreichende Kontrolle des Mietobjekts (Einfamilienhaus) zur Vermeidung von Frostschäden zu sorgen (BGH NJW 1972, 34 = WuM 1972, 25).
  • OLG Frankfurt, 22.03.1991 - 2 U 285/90

    Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Mietvertrages durch

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  • LG Saarbrücken, 25.05.1987 - 13 BS 23/87

    Formularmäßige Vereinbarung verschuldensunabhängiger Haftung für Schänden durch

    Nur soweit deshalb Schäden absehbar und durch zumutbare Vorkehrungen abwendbar sind, trifft den Schädiger ein vorwerfbares Verhalten (BGH, NJW 1972, 34 ).
  • BGH, 05.10.1983 - VIII ZR 355/81

    Schadenersatzanspruch eines Mieters aus eigenem Recht bei einem Wasserschaden im

    Für die der Mitbenutzung unter liegenden Einrichtungen hat der Mieter eine Obhutspflicht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1971 - VIII ZR 164/70 = NJW 1972, 34).
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